Der Vermieter überläßt dem Mieter ein nach bestem Wissen technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
Führungsberechtigte:
Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 23 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens 3Jahre besitzen. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke, außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind, zu verwenden.
Reservierung und Rücktritt:
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich und sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf den Mietpreis bezahlt hat. Bei Rücktritt(in Schriftform) vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises lt. Mietvertrag zu zahlen.
bis 50 Tage vor Mietbeginn 20% des Gesamtpreises
49 bis 14 Tage vor Mietbeginn 60% des Gesamtpreises
ab 13 Tage vor Mietbeginn 80% des Gesamtpreises
Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt. Bei
vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist trotzdem der volle Mietpreis zu zahlen, wenn der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann.
Versicherung:
Selbstfahrervermietversicherung, Haftpflichtversicherung pauschal 100 Mio.€ Vollkaskoversicherung mit 1000 € Selbstbeteiligung pro Schadensfall, Teilkasko 300 € SB pro Schadensfall. Die Selbstbeteiligung ist im Schadensfall vom Mieter zu tragen.
Mietpreis:
Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen in dem Mietvertrag.
Zahlungweise:
Bei Vertragsabschluß, spätestens innerhalb von 8 Tagen ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Mietpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist 2 Wochen vor Reisebeginn fällig, die Kaution bei Abholung des Fahrzeugs.
Fahrzeugübernahme und Rückgabe:
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsadresse des Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben.
Kaution:
Bei Mietantritt muß zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution bezahlt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Mietbeginn wird ein Übergabeprotokoll über den Zustand des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen aufgenommen werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, sowie technischer Überprüfung, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution sofort. Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und ist so auch zurückzugeben . Das Fahrzeug ist an der nahe liegensten Tankstelle des Vermieters voll zu tanken. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste zu bezahlen, vorbehaltlich eines tatsachlich höheren Aufwandes des Vermieters.
Obhutpflicht:
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu Beachten, die Wartungsfristen
einzuhalten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung (z.B. Überladung, Befahrung ungeeigneter Straßen etc. entstehen, sind vom Mieter zu
tragen. Der Mieter verpflichtet sich, besonders darauf zu achten, dass in den Wassertank nur Wasser eingefüllt und in den Dieseltank nur Diesel eingefüllt wird. Für Schäden, die durch
Zuwiderhandlung entstehen, haftet der Mieter voll. Durch Verwechseln des Treibstoffes, z.B. Benzin mit Diesel können hohe Folgekosten entstehen, die weit über die Kaution hinaus gehen kann und
vom Mieter zu tragen sind. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle
europäischen Länder möglich. Für außereuropäische Länder muß ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden. Bei Fahrten in Spannungsgebiete bzw. Gebiete von denen man
annehmen muß, daß es im Verlauf der Mietdauer zu akuter Gefährdung des Mietobjektes kommen kann, besteht kein Versicherungsschutz. Für evtl. entstandenen Schaden kommt der Mieter in voller Höhe
auf. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge, Tiere bedürfen der Genemigung . Bei Zuwiderhandlung kann dem Mieter eine
Grundreinigung (Autoaufbereitung) in Rechnung gestellt werden.
Wartung und Reparatur:
Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe (Wasser, Diesel) trägt der Mieter. Die für die vorgeschriebenen Wartungsdienste inkl. Öl und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100€ ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
Haftung:
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei verspäteter Rückgabe ist er schadensersatzpflichtig, ab 5Std. Verspätung ist der Mietpreis für einen
halben Tag fällig. Kommt der Mieter 1 Tag oder mehr zu spät zurück, trägt er alle Folgekosten, auch die Nachkosten, wenn der Folgemieter von seinem Vertrag zurücktritt. Bei Unfallschäden und
Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Versicherung. Das gleiche gilt beim Schaden, die durch Nichtbeachten des Zeichen 310 Durchfahrtshöhe
gemäß § 41 Abs. 2 Zi. 6 StVO verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemaß Obhutspflicht verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung
hat keinen Einfluß auf die Regulierung des Schadensfalls gehabt. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der
Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder verbotenen Zwecken durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer
Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.Bußgelder und Strafmandate etc. hat der
Mieter selbst zu zahlen. Zahlungsbescheide, die dem Vermieter nach der Mietzeit zugehen, hat der Mieter unverzüglich nach Zugang zu ersetzen. Bei Nichtverfügbarkeit (Urlaubsantritt) des Fahrzeugs
(Unfall- Diebstahl etc.) Besteht kein Anspruch auf Gestellung eines Ersatzfahrzeugs. In diesem Falle wird der bezahlte Mietpreis dem Mieter zurückerstattet. Der Vermieter stellt, wenn möglich,
ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug innerhalb 2 Tagen zur Verfügung. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht, auch nicht für sogenannten "vertanen Urlaub". Bei Ausfall des Fahrzeugs
während der Vermietung besteht kein Anspruch auf Gestellung eines Ersatzfahrzeuges. Wenn es möglich ist kann dem Mieter ein Ersatzfahrzeug gestellt werden, ansonsten wird der Schutzbrief
(z.B. Hotelunterbringung, Heimtransport pp.) in Anspruch genommen. Schadensersatz für vertanen Urlaub ist ausgeschlossen. Dem Mieter wird der Tagesmietpreis je Nichtnutzbarkeit des Fahrzeuges erstattet. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe zurückläßt, die Haftung hierfür ist ausgeschlossen. Modelländerungen bleiben vorbehalten.
Verhalten bei Unfällen:
Verkehrsunfälle, an denen das Mietfahrzeug beteiligt ist - auch Bagatellschäden - sind polizeilich aufnehmen zu lassen und unverzüglich dem Vermieter durch einen ausführlichen schriftlichen
Bericht und unter Vorlage einer Skizze zu melden. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschaden sind ebenfalls dem Vermieter zu melden und bei einem Schadensbetrag über
100€ auch der zuständigen Polizeibehörden unverzüglich anzuzeigen.
Speicherung von Personaldaten: Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr enthaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst
oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzes zu verarbeiten. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters.
Schlußbestimmung:
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder unberührt und gelten als werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Modelländerung vorbehalten Bei Fahrzeugausfall stellt der Vermieter ein gleichwertiges Fahrzeug falls vorhanden oder es gibt die Miete zurück.
Erstellt:
Wohnmobilvermietung Roadtrip
Eichenstr.4
95490 Mistelgau